Gesunde Balance

Vereinssatzung

Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Gesunde Balance e.V. (im folgenden Verein genannt).
  2. Er hat seinen Sitz in Rostock.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Grundsätze

  1. Die Förderung der Bewegung, Sport und Spiel. Weitere, dem Ziel des Vereins dienlichen Maßnahmen, werden als begleitendes Mittel zur Verbesserung, Erhaltung und Wiedergewinnung von Gesundheit, physischer und psychischer Leistungsfähigkeit sowie zur Stärkung der Eigeninitiative und Selbstständigkeit im Rahmen von gesellschaftlicher Integration eingesetzt.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie dem Zweck nach Abs.1 dienlichen Maßnahmen.
  3. Der Verein unterstützt die Hilfe zur Selbsthilfe seiner Mitglieder.
  4. Der Verein setzt sich für die gleiche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranken, von Behinderung Bedrohten sowie Benachteiligten an einer aktiven, selbstgewollten und selbstbestimmten Freizeitbetätigung ein und unterstützt die Inklusion.

Der Verein stützt sich dabei auf folgende Grundsätze:

  1. Der demographische Wandel wird in der Vereinsarbeit beachtet.
  2. Extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Personen tritt der Verein entscheidend entgegen. Er bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesem Grundsatz bekennen.
  3. Der Verein fördert und unterstützt im Rahmen seiner Verantwortung und Kompetenz die Aus- und Fortbildung im und um den Sport.

§3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§51 ff. AO “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Über die Aufnahme im Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins und die von den Organen befassten Beschlüsse anzuerkennen, zu befolgen und für die Interessen des Vereins einzutreten.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von vier Wochen vierteljährlich möglich.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und anzuhören.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe regelt die Kosten- und Gebührenordnung. Diese ist vom Vorstand zu beschließen.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder bindend.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich (per E-Mail oder Post) vier Wochen vorher durch den Vorstandsvorsitzenden mit vollständiger Tagesordnung. Die Berichte der Organe und die Anträge müssen zwei Wochen vorher in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein und liegen dort zur Einsichtnahme vor.
  3. Alle vier Jahre finden im Rahmen der Mitgliederversammlung Wahlen statt. 
  4. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereines, sofern sie nicht von anderen Organen übertragen worden sind.
  7. Die Beschlüsse sind in einem Festlegungsprotokoll mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis  festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und bei den Akten zur Einsicht aufzubewahren.
  8. Die Führung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem  Finanzvorstand. Sie sind verantwortlich für die gesamte Geschäftsführung des Vereins im Sinne der Satzung.
  2. Vertretungsberechtigt nach §26BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der Finanzvorstand. Diese vertreten den Verein jeweils einzeln.
  3. Die Mitglieder werden einzeln für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist und tagt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Geschäftsjahr. Den Vorsitz führt der  Vorstandsvorsitzende oder der Finanzvorstand.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, führt die Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durch.
  6. Es liegt im Ermessen des Vorstandes Personen mit der Erledigung von bestimmten Aufgaben zu beauftragen.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, schriftlich festgehalten und durch den Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet.

§9 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der  Mitgliederversammlung zuzuleiten. für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Landessportbund M-V e.V., und zwar mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§10 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 28.03.2014 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.